Rechts­gebiete

Rechts­gebiete

Hochschulrecht

Im Rahmen des Bereichs Hochschulrecht bearbeite ich grundsätzlich alle Rechtsfragen zum Hochschul- und Universitätswesen und damit unter anderem folgende Themenbereiche:

  • Prüfungsrecht (Nichtbestehen von Prüfungen, Zulassung zu Prüfungen, Täuschungsvorwürfe etc.)
  • Exmatrikulationen
  • Studienplatzklagen (Hochschulzulassung)
  • Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen
  • Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
  • öffentliches Dienstrecht wie unter anderem Berufungsverfahren für Professuren (Konkurrentenklage)
  • Anerkennung von ausländischen Approbationen und Berufserlaubnissen
  • Akkreditierung von Studiengängen

Prüfungsrecht

Probleme im Prüfungsbereich sind für meine Mandantinnen und Mandanten oftmals von existenzieller Bedeutung. Wird eine Prüfung beispielsweise wiederholt nicht bestanden, kann dies eine Exmatrikulation und damit das Ende des Studiums und des Berufswunsches bedeuten. Auch ein schwerer Täuschungsvorwurf bei einer Prüfung kann zu einer Beendigung des Studiums führen. Aber auch ein Nichtbestehen beispielweise der Meisterprüfung kann erhebliche finanzielle und persönliche Problemen bereiten.

Ich bearbeite insbesondere Hochschulprüfungen, Staatsprüfungen, Prüfungen in der Berufsausbildung, Meisterprüfungen sowie Schulprüfungen. Dabei vertrete ich Sie gerne sowohl außergerichtlich im Rahmen eines Widerspruchverfahrens aber – falls es zuvor keine Lösung geben sollte – auch vor Gericht.

Studienplatzklagen

Für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht im regulären Vergabeverfahren ihren Wunsch-Studienplatz erhalten, gibt es die Möglichkeit einer Studienplatzklage. Gerne unterstütze ich Sie bei dem Versuch, über eine Studienplatzklage doch noch Ihren Wunsch-Studienplatz zu erhalten – bundesweit und für alle erdenklichen Studiengänge.

Universitäten und Hochschulen müssen jedes Jahr ganz genau berechnen, wie viele Studierende für den jeweiligen Studiengang aufgenommen werden können. Dieses Verfahren geht letztendlich auf die sog. „Numerus Clausus“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1972 zurück, in der das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Universitäten und Hochschulen ihre Ausbildungskapazitäten vollends auszunutzen haben. Mit einer Studienplatzklage wird also im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft, ob diese detaillierten Berechnungen von Seiten der Universität bzw. Hochschule richtig aufgestellt wurden oder ob nicht noch mehr Studienplätze zur Verfügung gestellt werden müssen. Sollte sich am Ende des gerichtlichen Verfahrens herausstellen, dass die Universität bzw. Hochschule mehr Studienplätze anbieten muss, werden diese freien Plätze, die sogenannten außerkapazitären Plätze, unter den Klägern und Klägerinnen verteilt. Ganz wichtig zu wissen ist, dass mit einer Studienplatzklage keinem Studierenden ein Studienplatz „weggenommen“ wird.

Eins vorweg: Ich kann Ihnen leider keine genaue Erfolgsprognose in Prozent geben. Dies liegt daran, dass die Erfolgsaussichten stark von dem individuellen Verfahren abhängen, also dem gewünschten Studiengang, dem Studienort, dem Fachsemester und ob die entsprechende Universität bzw. Hochschule von vorneherein eine Überbuchung vorgenommen hat – das heißt, dass mehr Zulassungen vergeben wurden, als Studienplätze vorhanden sind, dies erschwert dann die Aufdeckung zusätzlicher Plätze, etc. Auch hängen die Erfolgsaussichten von der bundesweiten Zahl der Antragsteller wie auch der exakten Zahl freier Studienplätze an den jeweiligen Universitäten und Hochschulen ab und dieses Wissen ist vorab nicht bekannt.

Sie können sich darauf verlassen, dass ich Ihnen negative Kosten-Überraschungen ersparen möchte. Daher bin ich sehr bemüht, Ihnen die voraussichtlichen Kosten der Studienplatzklage für Ihren individuellen Fall im Vorfeld transparent zu erläutern.

Für ein telefonisches Erstgespräch zum allgemeinen Ablauf einer Studienplatzklage berechne ich Ihnen keine Kosten. Rufen Sie mich gerne an oder kontaktieren Sie mich über E-Mail.

Ich berechne die Kosten des Verfahrens einer Studienplatzklage grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG geht für alle rechtlichen Verfahren im Verwaltungsrecht in seiner Berechnung von einem Gegenstandswert aus. Der Gegenstandswert bestimmt den Wert der anwaltlichen Tätigkeit.

Ich habe weder Einfluss auf die von den Verwaltungsgerichten festgesetzten Gegenstandswerte, noch darauf, ob von Seiten der Hochschulen oder Universitäten die Beauftragung von Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen erfolgt. Ich kann aber aufgrund meiner Erfahrung die zu erwartenden Kostenpositionen im Vorfeld aber recht gut prognostizieren.

Eine Studienplatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor an der betreffenden Hochschule bzw. Universität ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt wurde. Diese außerkapazitären Anträge müssen innerhalb einer Frist gestellt werden, die je nach Bundeland und Universität/Hochschule unterschiedlich sind. Für die Bundesländer Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern müssen die Anträge bereits bis zum bis zum 15. Januar für das Sommersemester bzw. bis zum 15. Juli für das Wintersemester gestellt werden. Das Abwarten des regulären Vergabeverfahrens ist daher nicht ratsam,

wenn ein Studienplatz in diesen Bundesländern über eine Studienplatzklage angestrebt wird. Melden Sie sich daher gerne frühzeitig bei mir, um wichtige Fristen nicht zu verpassen.

Berufungs­verfahren (Konkurrenten­klage)​

Wer sich im Auswahlverfahren um einen Job im öffentlichen Dienst – also beispielsweise einer Professur – benachteiligt fühlt, kann eine Konkurrentenklage erheben. Bitte bedenken Sie, dass ich Ihnen nur rechtlich weiterhelfen kann, wenn Sie sich rechtzeitig bei mir melden, da es zum Teil kurze Fristen gibt, innerhalb derer man ggf. bereits tätig werden muss. Kontaktieren Sie mich gerne, um Ihren individuellen Fall zu schildern.

KiTa-Recht

Kindergärten und Kindertagesstätten sind nicht nur als reine Betreuungseinrichtung von Kindern vorgesehen, sondern sind vielmehr Bildungsstätten. Hier wird ein wesentlicher Grundstein der vorschulischen Bildung gelegt, daher kommt dem Besuch eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte eine ganz besondere Bedeutung zu.

Seit dem 01.08.2013 gibt es den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder zwischen 1 und 3 Jahren. Damit soll der Anspruch eines jeden Kindes auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gesichert werden.

Ich vertrete bundesweit Familien, die keinen Betreuungsplatz für ihr Kind erhalten konnten und mache diesen Anspruch bei dem Träger der Jugendhilfe geltend. Im Falle einer nicht möglichen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit klage ich das Recht auf einen Betreuungsplatz oder weitere Ansprüche gerichtlich ein.

Sozialrecht

Im Bereich des Sozialrechts bin ich unter anderem gerne für Sie tätig, wenn die Höhe Ihres Grades der Behinderung (GdB) zu niedrig festgestellt oder Ihre Anerkennung zur Schwerbehinderung abgelehnt wurde, die beantragten Merkzeichen nicht gewährt oder Ihr Grad der Behinderung herabgesetzt wurde.

Was ist der Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maßstab, der in Deutschland verwendet wird, um den Grad der Beeinträchtigung einer Person durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, Krankheit oder Behinderung zu bewerten. Er dient dazu, die Schwere der Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu bestimmen und bildet die Grundlage für die Feststellung einer Schwerbehinderung. Die Feststellung des Grades der Behinderung richtet sich nach den sogenannten „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Liste von Erkrankungen, denen jeweils ein Grad der Behinderung zugeordnet ist. Die sozialrechtliche Praxis zeigt, dass sich die zuständigen Behörden mit der richtigen Feststellung mitunter schwertun. Nicht selten wird eine Schwerbehinderteneigenschaft nicht erkannt und dem Betroffenen ein zu geringer Grad der Behinderung zugewiesen oder gar ein Grad der Behinderung durch ablehnenden Bescheid gänzlich verweigert. Wichtig ist hierbei, dass der GdB nicht allein aufgrund einer Diagnose festgelegt wird, sondern anhand der Auswirkungen der Behinderung auf die individuelle Lebensführung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewertet wird. Menschen mit derselben Diagnose können daher unterschiedliche Grade der Behinderung haben, je nachdem wie stark ihre Beeinträchtigungen sind.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 0 bis 100 festgelegt, wobei 10 für eine geringe und 100 für eine sehr hohe Beeinträchtigung steht. Die rechtlichen Folgen bei der Feststellung eines GdB können erhebliche Auswirkungen haben. So haben Menschen mit einem GdB von mindestens 50 den Anspruch auf bestimmte Schwerbehindertenrechte, wie den besonderen Kündigungsschutz, Nachteilsausgleiche und Steuervorteile.